Finanzierung
Kostenberechnung für das Jahr 2012
Erklärung zu den Leistungen
- Heimbewohnern aus anderen Bezirken wird zu den oben aufgeführten Preisen ein Tarifzuschlag von Fr. 17.10 in Rechnung gestellt. Solche Interessenten dürfen nur aufgenommen werden, wenn keine Anfrage eines Einwohners aus dem Seebezirk besteht.
- In den Pensionskosten sind folgende Leistungen inbegriffen:
- Zimmermiete, mit Strom, Wasser und Reinigung
- Haupt- und Zwischenmahlzeiten einschliesslich der hierzu servierten Getränke
- Waschen und Unterhalt der hauseigenen und der persönlichen Wäsche
- Benützung der Duschen, Bäder und der Teeküche auf den Abteilungen
- Teilnahme an den Aktivitäten und Veranstaltungen des Heimes
- Alle Heimbewohner sind seit dem 01.01.2010 in der Haftpflichtversicherung des Pflegeheims mitversichert.
- Nicht inbegriffen sind folgende Sonderleistungen, die aber gegen Bezahlung soweit als möglich zur Verfügung gestellt werden:
- Einzelmahlzeiten für Gäste der Pensionäre
- Übernachtungen von Gästen der Pensionäre
- Alkoholische Getränke (ausgenommen Wein zum Essen)
- Chemische Reinigung der Kleider
- Pédicure
- Coiffeur
- Gebühren für Radio, TV und Telefon.
- Nicht inbegriffen sind folgende Leistungen, die vom Heim nicht zur Verfügung gestellt werden, sondern vom Pensionär in der Regel selbst zu organisieren, auf jeden Fall aber selbst zu bezahlen sind:
- Persönliche Versicherung der Pensionäre. Erachtet es der Pensionär für notwendig, so versichert er selbst sein Mobiliar. Es wird ihm empfohlen, eine Hausratversicherung abzuschliessen.
- Persönliche Geldmittel und Wertsachen, die im Zimmer aufbewahrt werden, sind also nicht versichert und sollen der Bank zur Verwahrung übergeben werden. Nur in Ausnahmefällen nimmt die Heimleitung Geldmittel und Wertsachen bis zu Fr. 1'000.00 zur Aufbewahrung in den heimeigenen Tresor entgegen.
- Der Pensionär hat seine Krankenversicherung beizubehalten und selbst zu bezahlen.
- Ist der Pensionär mehr als ein Tag vom Heim abwesend, so wird ihm ab dem ersten Tag seiner Abwesenheit eine angemessene Entschädigung für nicht bezogene Verpflegung erstattet, jedoch für nicht mehr als 90 Tage im Kalenderjahr. Die Entschädigung für das Jahr 2012 beträgt Fr. 15.00.
Jeuss, Januar 2012 | Der Heimleiter | P.-A. Aufranc
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5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

5.02 - Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
